Postanschrift: Am Streckerplatz 3, 91301 Forchheim
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Grundwasserentnahme mittels Brunnen für private Zwecke
Jede Brunnenbohrung stellt einen Erdaufschluss nach § 49 WHG, Art. 30 BayWG dar, der dem Landratsamt Forchheim mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen ist. Für die Prüfung einer Anzeige fällt eine Mindestgebühr von 25,00 Euro an. Das entsprechende Formblatt für die Anzeige können Sie hier (pdf) herunterladen.
Das Landratsamt prüft dann, ob es sich um ein Vorhaben handelt, für das eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig ist und teilt das Ergebnis dem Anzeigenden mit. Brunnenbohrungen in Wasserschutzgebieten sind grundsätzlich unzulässig.
Ist seit der Anzeige ein Monat vergangen, ohne dass die Arbeiten untersagt wurden, so kann mit den Arbeiten begonnen werden und so lange durchgeführt werden, bis auf das Grundwasser eingewirkt wird.
Grundsätzlich ist für die Entnahme von Grundwasser eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig.
Es gibt jedoch folgende Ausnahmen:
- Brunnenbohrung nur im ersten Grundwasserstockwerk (abhängig von den geologischen Verhältnissen im Bereich des betreffenden Grundstücks ist dies in der Regel bis zu einer Tiefe von ca. 10 m der Fall)
- Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
- Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den einzelnen Haushalt (Waschen, Toilettenspülung, etc.), landwirtschaftlichen Hofbetrieb, das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (z. B. Pumpversuche) Sofern das Grundwasser zum Kochen, Spülen und Waschen verwendet wird, sind zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität Untersuchungen zu veranlassen. Fragen hierzu beantwortet Frau Drummer, Tel. 09191 86 - 3110.
Ausdrücklich darauf hinweisen möchten wir, dass wegen einer Befreiung vom Benutzungszwang immer auch die Zustimmung des örtlichen Wasserversorgungsunternehmens zwingend einzuholen ist, falls ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung vorhanden ist.
Um eine geringe Menge handelt es sich regelmäßig nicht mehr, wenn:
- eine landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Fläche von über 1 ha Größe oder mit mehr als 50 m³ pro Tag beregnet werden soll,
- mittels gemeinsamer Anlagen beregnet wird oder
- andere (auch erlaubnisfreie) Wasserbenutzungen, insbesondere für Trinkwasserzwecke, beeinträchtigt werden können.
Für gewerbliche Nutzungen gelten die oben aufgeführten Ausnahmen nicht!
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