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Website Landratsamt Forchheim
Fachbereich 22 - Sozialamt/Wohngeld


Für die persönliche Abgabe von Anträgen sind vorherige Terminvereinbarungen erforderlich.


Ihre Ansprechpartner:

Wohngeld
Telefonnummer
09191 / 86-2260
Telefonzeiten: Dienstag von 09:00 bis 11:00 Uhr und Donnerstag von 15:00 bis 17:00 Uhr
E-Mail
wohngeld@lra-fo.de
Persönliche Vorsprache (nur in dringenden Fällen - keine Sachstandsanfragen)
Montag, Mittwoch, Freitag
Zu den üblichen Öffnungszeiten des Amtes (Zimmer A001)


ALLGEMEINE INFORMATIONEN:

Aufgrund eines derzeit vorübergehenden massiven Personalengpasses und der massiv gestiegenen Antragseingänge - wegen der seit 01.01.2023 geltenden Wohngeld-Plus Reform - konzentriert sich die Wohngeldstelle bis auf Weiteres auf die schnelle und konsequente Abarbeitung der rückständigen Anträge und steht daher bis auf Weiteres für Fragen zum Sachstand telefonisch oder für einen Termin vor Ort nicht zur Verfügung.

Bitte sehen Sie daher unbedingt von Sachstandsanfragen zu Ihrem Antrag bis auf Weiteres ab! Die Flut von Anfragen verlangsamt nur die Bearbeitung der bisher eingegangenen Anträge. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der derzeitigen Lage eine telefonische Erreichbarkeit auch zu den festgelegten Telefonzeiten nicht garantiert werden kann!

Vielen Dank für Ihr Verständnis.



ANTRAGSTELLUNG:

WICHTIG: Bitte genau lesen!
Hinweise und benötigte Unterlagen beim Wohngeldantrag (pdf)


Online Antragstellung - NEU:
Antrag auf Wohngeld


Klassische Antragstellung:
Wohngeld-Plus Gesetz – gültig ab 2023 – Bitte verwenden Sie ab 01.01.2023 nur noch ausschließlich folgende Formulare zur Beantragung des Wohngeldes:


Quelle: Antrag auf Wohngeld vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr




UNTERLAGEN UND NACHWEISE ZUM ANTRAG:
(sind immer vollständig mit einzureichen!)

Nachweise von sämtlichem Einkommen

  • Verdienstbescheinigung des Antragstellers (siehe Formular bei Antragstellung)
  • auch das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners und ggf. der Kinder (z. B. Nachweis über das Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Nachweise der Ausbildungsvergütung, Nachweis der Bruttorente, Nachweis von Bruttokrankengeld, Bescheid vom Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Pflegegeld Nachweis über den Empfang des Kindergeldes, des Unterhalts bzw. des Unterhaltsvorschusses, Nachweis der Zahlung von Unterhalt, Nachweis über das BaföG, die Berufsausbildungsbeihilfe, Nachweis über das Elterngeld, Landeserziehungsgeld, Betreuungsgeld, ...)
  • evtl. Nachweis/Erläuterung über erhöhte Fahrtkosten zur Arbeit (z.B. durch Vorlage des aktuellen Einkommenssteuerbescheides, und/oder formlos auf einem Blatt Papier unter Angabe der jährlichen Arbeitstage x der einfachen Entfernung x 0,30 € mit Ort, Datum und Unterschrift bzw. durch Vorlage der Monats- bzw. Jahreskarte des ÖPNV, ...).
  • Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist zudem die achtstellige Betriebsnummer des Arbeitgebers anzugeben. Bei Befristung des Beschäftigungsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vorzulegen. Sollte eine Rente befristet bezogen werden ist auch hierüber der entsprechende Nachweis vorzulegen.
  • Bei Kindern ab 15 Jahren die noch zur Schule gehen ist zudem eine Schulbescheinigung erforderlich.

Selbstständig/Freiberuflich tätig?

  • Letzter Steuerbescheid oder
  • die aktuelle Steuererklärung und Einnahme- Überschussrechnung bzw. betriebswirtschaftliche Auswertung der letzten zwölf Monate bzw. entsprechend kürzer falls die Tätigkeit vor weniger wie zwölf Monaten aufgenommen worden ist
  • Angabe welches Einkommen voraussichtlich im Bewilligungszeitraum erwartet wird (Einkommensprognose)

Darüber hinaus:

  • Nachweise über die Zahlung von Krankenversicherung- Rentenversicherung- Lebensversicherung, Steuern etc. (soweit vorhanden durch Vorlage der entsprechenden Police und Nachweis der Beitragszahlung, die Zahlung von Steuern sind ebenfalls nachzuweisen

Nachweise über die Höhe der Unterkunftskosten

Bei Mietern:

  • Mietvertrag
  • Schreiben über die Anhebung der Miete (falls diese zwischenzeitlich erhöht wurde)
  • Kontoauszüge der letzten zwei Monate aus denen die aktuelle Höhe der Mietzahlungen hervorgeht

Bei Eigentümern:

  • Nachweis sämtlicher Darlehen fürs Haus durch Vorlage der Fremdmittelbescheinigung der Bank bzw. des sonstigen Darlehensgebers,
  • Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge der letzten zwei Monate als Nachweise der Ratenzahlung,
  • Vorlage des Finanzierungsplanes,
  • Vorlage der Wohnflächenberechnung,
  • aktueller Grundsteuerbescheid der Gemeinde und Nachweis der Beitragszahlung,
  • Vorlage des Eigentumsnachweises (z.B. durch Auszug aus dem Grundbuch, Übergabevertrag, Kaufvertrag etc.),
  • Bei einer Eigentumswohnung zusätzlich Nachweis über das Hausgeld und Nachweis der Verwaltungskosten

Sonstige Nachweise (falls vorhanden):

  • Nachweis über eine Schwerbehinderung
  • und/oder Pflegestufe
  • Vorlage des Betreuerausweises




WAS IST WOHNGELD – WICHTIGE INFORMATION
(bitte vor Antragstellung lesen!)

Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für die Wohnung geleistet. Es handelt sich um einen staatlichen Zuschuss zu den tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft. Wohngeld wird im Allgemeinen für einen gewissen Zeitraum (meist ein Jahr) bewilligt und ist nach Ablauf dieses Bewilligungszeitraumes erneut zu beantragen. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.

Wohngeld unterteilt sich in Miet- oder Lastenzuschuss. Mietzuschuss erhalten Mieter einer Wohnung, eines Zimmers oder auch Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit mindestens 3 Wohnungen sowie Bewohner eines Heimes. Lastenzuschuss erhalten Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung und Inhaber einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle.

Das Wohngeld ist abhängig von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, von der monatlichen Miete bzw. Belastung (bei Eigentümern) und vom anzurechnenden Einkommen des Haushaltes. Personen, die bereits Arbeitslosengeld 2, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, sind grundsätzlich vom Wohngeld/Lastenzuschuss ausgeschlossen, da bei diesen Leistungen die Kosten für die Unterkunft mit eingeschlossen sind.

Wohngeld (Mietzuschuss oder Lastenzuschuss) wird nur auf Antrag gewährt. Das Wohngeld ist grundsätzlich durch formellen Antrag (siehe oben „Antragstellung") zu beantragen. Der Antrag kann fristwahrend vorab auch durch formloses Schreiben, Fax oder Email oder durch persönliche Vorsprache bei der Wohngeldstelle gestellt werden. Der Antrag gilt grundsätzlich erst dann als gestellt, wenn er im Landratsamt Forchheim eingegangen ist oder bei der zuständigen Gemeindeverwaltung abgegeben wird. Die Antragsformulare sind grundsätzlich bei der zuständigen Gemeindeverwaltung selbständig abzuholen, sie können auch aus dem Internet heruntergeladen werden. (siehe oben „Antragstellung"). Antragsformulare werden nur ausnahmsweise und im Bedarfsfalle übersandt.
Das ausgefüllte und mit Nachweisen versehene Antragsformular kann zur Abgabe ohne Termin mit der Post zugesandt werden, im Briefkasten des Landratsamtes eingeworfen oder an der Infotheke zu den üblichen Öffnungszeiten abgegeben werden. Wohngeldanträge werden auch bei allen Gemeindeverwaltungen im Landkreis Forchheim vorgehalten und können dort abgeholt bzw. abgegeben werden.

Antragsverfahren beschleunigen? Achten Sie bitte auf vollständige Unterlagen und Nachweise!




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