Postanschrift: Am Streckerplatz 3, 91301 Forchheim
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Ihre Ansprechpartner:
Der Kindergartenbeitrag kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII). Reicht Ihr Einkommen nicht aus, um die Kosten der Tageseinrichtung zu bestreiten, können Sie beim Amt für Jugend, Familie und Senioren, Bereich Gebührenübernahme Kindertagesstätten, einen Antrag auf Übernahme der Gebühren einer Tageseinrichtung stellen.
Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen
Ein Kind hat vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung (§ 24 SGB VIII). Das Amt für Jugend, Familie und Senioren fördert die Übernahme von Gebühren in Kindertagesstätten für unter 1-jährige nur dann, wenn diese erforderlich sind im Sinne des § 24 SGB VIII.
Dies ist der Fall wenn
1. diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2. die Erziehungsberechtigten- einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Eine Notwendigkeit im Sinne der Nr. 1 ist nur in ganz begründeten Einzelfällen geboten.
Einkommensgrenzen
Um festzustellen, ob Sie einen Anspruch auf Übernahme von Kindertagesstättengebühren haben, prüft das Amt für Jugend, Familie und Senioren die Einkommensverhältnisse aller Familienangehörigen einschließlich der Kinder. Hierzu zählen u.a.
- Arbeitsverdienst aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit
- Renten, Krankengeld
- Kindergeld, Erziehungsgeld
- Sozialhilfe, Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengel II, BaföG
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinnahmen
- Unterhaltszahlungen
Antragstellung
Die Übernahme erfolgt frühestens ab Monat der Antragstellung.Für jedes Kind ist ein eigenes Antragsexemplar einzureichen. Bei sich wiederholenden Angaben kann auf den vollständig ausgefüllten Antrag des ersten Kindes verwiesen werden.
Änderungsmitteilungen und Folgeantrag
Sie sind verpflichtet, Änderungen in Ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen (z.B. Wechsel der Anschrift, Veränderung der Einkommens- u. Familienverhältnisse, Austritt des Kindes aus der Tageseinrichtung, Wechsel der Tageseinrichtung usw.) dem Amt für Jugend, Familie und Senioren mitzuteilen.
Denken Sie bitte rechtzeitig daran, nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Folgeantrag zu stellen.
Für die Antragstellung zur Übernahme des Elternbeitrages bei Kindern in Tagespflege siehe Leistungsbereich Kindertagespflege.
Antrag auf Übernahme der Gebühren einer Tageseinrichtung (pdf)
[ Aufgabenbereiche > Jugend, Familie, Senioren, Soziales > Jugendamt ]