Gewässerunterhaltung

 …ist die gestattungsfreie Pflege und Entwicklung eines Gewässers als öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie umfasst sowohl rein erhaltende Maßnahmen als auch aktiv verändernde Einwirkungen. Wenn die Änderungen aber "wesentlich" sind, liegt keine Gewässerunterhaltung mehr vor, sondern ein gestattungspflichtiger Gewässerausbau.

Die Unterhaltung (allgemeine Unterhaltungslast) obliegt grundsätzlich:
  • bei Gewässern I. Ordnung (Aisch, Wiesent, Regnitz) dem Freistaat Bayern
  • bei Gewässern II. Ordnung (Schwabach, Leinleiter, Trubbach) dem Freistaat Bayern
  • bei Gewässern III. Ordnung (alle anderen Gewässer) den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen.


Bei Gewässern I. und II. Ordnung wird die Gewässerunterhaltung vom Wasserwirtschaftsamt Kronach ausgeführt.

Eine Sonderunterhaltungslast obliegt allerdings:

  • Unternehmern von Wasserbenutzungsanlagen
  • Unternehmern von sonstigen Anlagen in oder an Gewässern

insoweit, als sie durch diese Anlagen bedingt ist.