Genehmigungsbedürftige Anlagen im 60 m-Bereich eines Gewässers

Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern

In Bereichen von bestimmten Gewässern (auch außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten) unterliegen Vorhaben einer besonderen Genehmigungspflicht, auch wenn sie nach anderen Vorschriften (z. B. Baurecht) genehmigungsfrei sind.

Die Genehmigungspflicht bezieht sich auf alle Anlagen, die in, an, über und unter Gewässern I. und II. Ordnung errichtet oder wesentlich geändert werden sollen.

Gewässer I. Ordnung im Landkreis Forchheim sind:

  • Aisch
  • Wiesent
  • Regnitz


Gewässer II. Ordnung im Landkreis Forchheim sind z. B.:

  • Schwabach
  • Leinleiter
  • Trubach
  • Aufseß


Neben den Gewässern I. und II. Ordnung gilt die Genehmigungspflicht auch für weitere größere Gewässer, die durch Rechtsverordnung der Regierung von Oberfranken bestimmt wurden.

Diese sind im Landkreis Forchheim:

GewässerAnfangspunktEndpunkt
Schwabach Einmündung des Saarbaches bei Lettenmühle, Markt Igensdorf Einmündung des Aubaches bei Stöckach, Markt Igensdorf
Brandbach-Schlierbach Einmündung des Renlbrunnens in Hetzles Mündung in die Schwabach bei Dormitz
Kreuzbach Zusammenfluss von Gemeindebrunnenbach und Binzenbach bei Effeltrich Regierungsbezirksgrenze zu Mittelfranken bei Baiersdorf
Hirtenbach Einmündung des Poppendorfer Baches bei Poppendorf, Gemeinde Heroldsbach Einmündung in den Main-Donau-Kanal bei Hausen
Trubach Ursprung bei Obertrubach Einmündung des Großenoher Baches bei Untertrubach
Ehrenbach Einmündung des Haidgrabens bei Oberehrenbach Mündung in die Wiesent bei Kirchehrenbach
Trubbach Einmündung des Herrenbaches bei Gosberg Einmündung des Schwedengrabens bei Gosberg
Mühlkanal der Wiesent in Forchheim Abzweigung aus der Wiesent beim Kommandantschaftswehr in Forchheim Mündung in die Regnitz in Forchheim
Eggerbach Brücke der Staatsstraße 2260 nördlich Drügendorf Mündung in den Main-Donau-Kanal bei Neuses a. d. Regnitz

Die Genehmigungspflicht durch die Kreisverwaltungsbehörde für Anlagen die errichtet oder wesentlich geändert werden, erstreckt sich auf Bereiche, die weniger als 60 m von der Uferlinie des Gewässers entfernt sind.


Anlagen hiernach sind insbesondere:
  • Gebäude, Brücken, Stege und Fähren,
  • Überführungen und Unterführungen,
  • Auffüllungen,
  • Kabelverlegungen,
  • Hafen- und Ländeanlagen
  • Bade-, Wasch- oder Bootshäuser, etc.    

Für eine wasserrechtliche Genehmigung sind rechtzeitig vorher folgende Unterlagen in 4-facher Ausfertigung bei der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen:
  • Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis (pdf)
  • Erläuterung mit detaillierten Angaben zum Vorhaben
  • Übersichtslageplan M = 1 : 25.000 mit gekennzeichnetem Standort des Vorhabens
  • Lagepläne M = 1 : 1.000 mit eingetragenem Vorhaben
  • Längsschnitt im Maßstab M = 1 : 500 oder M = 1 : 250 bei Unterquerung von Gewässern
  • Bauzeichnungen – Grundrisse, Schnitte M = 1 : 100 bei der Errichtung von Anlagen
  • Detailpläne der Anlagenteile M = 1 : 50 oder M = 1 : 25 bei der Errichtung von Anlagen