Bewerbungsverfahren in der Adoption und Rechtlicher Rahmen

(Ehe)paare, von denen ein Teil das 25. und der andere dass 21. Lebensjahr vollendet hat sowie Einzelpersonen über 25 Jahren können ein minderjähriges Kind adoptieren.
Die Bewerbung um die Adoption eines Kindes erfolgt bei der Adoptionsvermittlungsstelle des zuständigen Jugendamtes oder bei einem anerkannten freien Träger. Entscheidend für die Zuständigkeit der Adoptionsvermittlungsstelle ist der Wohnsitz der Bewerber. Vor jeder Adoptionsvermittlung (auch bei Auslandsadoptionen) muss zunächst die Eignung der Bewerber durch die örtlich zuständige Vermittlungsstelle festgestellt werden.

Die Überprüfung der Bewerber erfolgt in 4 Schritten:

  • Informationsgespräch
  • Anforderung relevanter Unterlagen, zum Beispiel Bewerbungsbogen, Lebenslauf, Ärztliches Zeugnis
  • Intensive persönliche Gespräche mit Hausbesuchen
  • Bewerberseminare   


Adoptionsvermittlung - Phasen
Die Vermittlung eines Kindes lässt sich im Allgemeinen in drei Phasen gliedern:

  1. Vorbereitungsphase
  2. Aufnahme des Kindes durch die Familie/den Annehmenden; anschließende Adoptionspflegezeit ca. 1 Jahr
  3. Bei Bedarf weitere Begleitung nach dem Adoptionsausspruch  


Rechtliche Rahmenbedingungen
a) Rechtliche Voraussetzungen für die Adoption eines Kindes
Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. Der Antrag muss notariell beurkundet sein. Zur Annahme eines Kindes ist ferner die - ebenfalls notariell beurkundete - Einwilligung der leiblichen Eltern des Kindes erforderlich. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Ist die Vaterschaft nicht festgestellt, besteht weder ein Recht noch die Pflicht zur Beteiligung des leiblichen Vaters. Die Einwilligung der leiblichen Eltern ist unwiderruflich. Allerdings verliert sie ihre Kraft, wenn die Adoptiveltern ihren Antrag zurücknehmen oder das Familiengericht die Annahme versagt und die Adoption innerhalb von 3 Jahren nicht erfolgt. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, muss es die Einwilligung selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

b) Rechtliche Stellung des Kindes nach abgeschlossener Adoption Mit de, Ausspruch der Adoption erhält das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes der Annehmenden. Die Verwandschaftsverhältnisse des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten erlöschen (§§ 1754 folgende BGB). Ausnahmen dazu bestehen bei Verwandten und Stiefelternadoptionen.

Adoption eines Erwachsenen
Die Adoption eines Erwachsenen ist möglich. Dazu wendet man sich an einen Notar, der mit den Beteiligten einen notariellen Vertrag aufsetzt und über alle Rechtsfolgen (§§ 1754, 1755 BGB) informiert. In der Regel ist das Jugendamt für diesen Aufgabenbereich mit Beginn der Volljährigkeit nicht mehr zuständig.