Hinweise zur Aufbewahrung von Schusswafffen/Munition

Jeder Besitzer von Schusswaffen und Munition hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Hierbei ist folgendes besonders zu beachten:

  1. Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, ist ein verschlossenes Behältnis anzusehen.
  2. Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, ist ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder ein gleichwertiges Behältnis anzusehen.
  3. Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition durch berechtigte Personen in einer häuslichen Gemeinschaft ist zulässig (§ 13 Abs. 8 AWaffV). Bsp. Vater und Sohn, beide Jäger, die gemeinsam in einem Haus wohnen.
  4. In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude (z. B. Jagdhütten, Wochenend-, oder Ferienhäuser) dürfen nur bis zu 3 Langwaffen aufbewahrt werden, sofern die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstands-grad I erfolgt (§ 13 Abs. 4 AWaffV).
  5. Die Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung zulassen wenn die Aufbewahrung der Schusswaffen und Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht (z.B. bei Waffensammlern, Aufbewahrung von Vereinswaffen in Schützenhäusern). In Fällen dieser Art ist die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle zu beteiligen.
  6. Die Schlüssel zu den Waffenschränken müssen sich ausschließlich in der alleinigen Zugriffsgewalt des berechtigten Waffenbesitzers befinden. Kein Unbefugter - auch nicht Familienmitglieder - dürfen eine Zugriffsmöglichkeit auf die Schlüssel und somit auf die Schusswaffen und Munition haben!

Ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgegebenen Aufbewahrungsvorschriften stellt gem. § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann.

Zudem hat dies Auswirkungen auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit eines Waffenbesitzers (§ 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG). Ein Verstoß kann daher zum Widerruf der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheins führen!

Gem. § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG kann sich die Behörde jederzeit die Aufbewahrung der Schusswaffen/Munition nachweisen lassen! In begründeten Fällen ist die Behörde berechtigt die Aufbewahrung vor Ort zu überprüfen, der Zutritt zum Ort der Aufbewahrung ist zu gewähren, § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG.

Welchen Waffenschrank Sie für Ihre Schusswaffen/Munition benötigen können Sie dieser Übersicht entnehmen.