Erstattung von Verkehrswertgutachten
Verkehrswertgutachten werden von den Gutachterausschüssen auf Antrag von Eigentümern und Miteigentümern, Erbbau- und Pflichtteilsberechtigten, Inhabern von sonstigen Rechten, Behörden, Gerichten und Justizbehörden erstellt.
Ermittelt werden Verkehrswerte (Marktwerte), das heißt Werte, die in dem Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wären.
Die Gutachten werden unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetzesvorschriften des BauGB und der WertV ausgefertigt, wobei eine bindende Wirkung nur bei gesetzlichen Bestimmungen oder Vereinbarungen eintritt.
Bei der Gutachtenerstellung stellt der Gutachterausschuss als Kollegialgremium meist in der Besetzung von drei Gutachtern die Verkehrswerte fest.
Für diese Wertermittlung werden eine Reihe von Unterlagen und Angaben benötigt:
bei unbebauten Grundstücken
- amtlicher Lageplan (M 1:1000)
- Übersichtslageplan (M 1:5000)
- Grundbuchauszug
- Angaben über die Erschließung und derzeitige Nutzung
- bei landwirtschaftlichen Grundstücken die Ertragsmeßzahl bzw. Bonitätszahlen
- sonstige Besonderheiten des Grundstücks
- Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung beziehen soll, sog. Wertermittlungsstichtag
zusätzlich bei bebauten Grundstücken
- Baupläne mit Baubeschreibung (Ansichten, Grundrisse, Schnitte)
- Berechnung des umbauten Raumes und der Wohn- bzw. Nutzfläche
- Kopie der Brandversicherungsurkunde
- Kopie des Einheitswertbescheides
- Baujahr bzw. Jahr der Renovierung des Gebäudes
- gegebenenfalls Nachweis der erzielten Jahresmiete
Für die Erstattung werden Gebühren und Auslagen nach § 15 Gutachterausschuß Verordnung erhoben. Die für die Wertermittlung anfallende Gebühr bemißt sich im Regelfall nach der Höhe des im Gutachten ermittelten Verkehrswertes des Wertermittlungsobjektes.
Neben den Gebühren sind zusätzlich noch folgende Auslagen zu erstatten:
- Reisekosten für die Begutachtung
- Aufwendungen für die Fertigung notwendiger Bewertungsunterlagen
Zudem ist die gesetzliche Umsatzsteuer, die auf die Summe der Gebühren und Auslagen entfällt, zu entrichten.