Kreiskasse; Örtliche Kassenprüfung
Die örtliche Kassenprüfung obliegt der Landrätin oder dem Landrat. Sie oder er bedient sich des Rechnungsprüfungsamts. Das Rechnungsprüfungsamt prüft die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte, die ordnungsgemäße Einrichtung der Kassen und das Zusammenwirken mit der Verwaltung.
Rechtsgrundlagen
- Art. 89 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Örtliche Prüfungen - Art. 90 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Rechnungsprüfungsamt - Art. 92 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Inhalt der Rechnungs- und Kassenprüfungen
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Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 06.02.2026
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