Montag, 05.06.2023, bis einschließlich Dienstag, 13.06.2023,
im Schaukasten vor dem Haupteingang des Landratsamtes Forchheim, Am Streckerplatz 3, 91301 Forchheim zur Einsicht für jedermann ausgehangen.
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche (§ 37 GVG i.V. m. Ziffer 8 der Jugendschöffenbekanntmachung), gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in der Vorschlagsliste Personen aufgenommen seien, die nach §§32 bis 34 GVG (Text s. Anhang zu diesem Schreiben) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Forchheim, 30.05.2023
Pressestelle
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 32
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
1.Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2.Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
3.(weggefallen)
§ 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1.Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2.Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3.Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4.Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5.Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6.Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1.der Bundespräsident;
2.die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3.Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4.Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5.gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6.Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
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