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Fachbereich 25 - Öffentlicher Personennahverkehr/Schülerbeförderung


Kostenfreiheit des Schulweges - Erstattungsanspruch

Es besteht ein Erstattungsanspruch für Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten

  • Gymnasien ab Jahrgangsstufe 11
  • Berufsfachschulen ab Jahrgangsstufe 11 (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform!)
  • Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11
  • Fachoberschulen
  • Berufsoberschulen
  • Berufsschulen (Teilzeitunterricht)

Erstattungsfähig sind die vom Schüler aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung zur Schule (nicht Arbeitsstelle), wobei der günstigste Tarif zugrunde gelegt wird

  • zur nächstgelegenen Schule (die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist),
  • wenn der Schulweg länger als 3 Kilometer ist.
  • Bei kürzerer Wegstrecke, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder besonders beschwerlich ist.

Familienbelastungsbetrag:
Der Familienbelastungsbetrag (Eigenanteil) von 490,00 Euro (bei Geschwistern der entsprechende Anteil -gemeinsame Antragstellung) wird von den Gesamtkosten abgezogen.

Ab dem Schuljahr 2023/2024 ändert sich die bisherige Familienbelastungsgrenze (derzeit 490 Euro) auf eine Belastungsgrenze von 320,00 Euro pro Schülerin bzw. Schüler. Für Familien, die Anträge für mehr als ein Kind einreichen, bleibt die Familienbelastungsgrenze als solche in bisheriger Höhe von 490 Euro erhalten, um zu vermeiden, dass es durch die Änderung für Familien mit zwei Kindern zu einer Erhöhung der Belastung kommt.

Der Familienbelastungsbetrag entfällt bei Schülern:
  • deren Unterhaltsleistender im Monat vor Schulbeginn (August) für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld hat (als Nachweis genügt die Vorlage eines Kontoauszuges; wenn nur spätere Kindergeldnachweise vorgelegt werden, entfällt die Familienbelastungsgrenze nur anteilig).
  • deren Unterhaltsleistender oder der Schüler selbst im Monat vor Schulbeginn (August) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach SGB II erhält.

Beförderungsmittel:
  • Grundsätzlich können nur Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet werden.
  • Es werden nur die kürzeste zumutbare Verkehrsverbindung und der jeweils günstigste Tarif erstattet. Deckt sich der Weg zur Schule ganz oder teilweise mit dem Weg zur Arbeitsstätte, werden nur die Fahrtkosten erstattet, die anteilig für den Schulbesuch entstanden sind.
  • Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten PKWs sind nur erstattungsfähig, wenn das Landratsamt die Notwendigkeit für diese Benutzung vorher schriftlich anerkannt hat. Hierzu ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Zum Erwerb von vergünstigten Schülerkarten benötigt man im Gebiet des VGN: einen Verbundpaß (erhältlich auf Antrag bei den Verkehrsunternehmen, zum Beispiel OVF).

Tipp:
Besorgen Sie sich bereits vor oder während des Schuljahres einen Antrag auf Fahrtkostenerstattung. Sie können dann gleich eine Kopie der entsprechenden Nachweise (Kindergeldnachweis vom August vor Schulbeginn, Bescheide) beilegen und die nicht mehr benötigten Fahrkarten einkleben. So stellen Sie sicher, dass Sie den Antrag ohne größeren Aufwand gleich nach Ende des Schuljahres bei uns einreichen können.Vergessen Sie nicht, den Schulbesuch durch die Schule bestätigen zu lassen (auf dem Antrag). Besorgen Sie sich die Bestätigung bereits während der letzten Schultage. Dies erspart Ihnen zusätzliche Wege.

Abgabetermin:
Fahrtkostenerstattungsanträge sind bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen. Dieser Termin ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Später eingegangene Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
 
 
Weitere Informationen:

 



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