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Fachbereich 25 - Öffentlicher Personennahverkehr/Schülerbeförderung


Kostenfreiheit des Schulweges - Beförderungspflicht

Es besteht ein Beförderungsanspruch für Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten
  • Grundschulen
  • Hauptschulen (einschließlich M-Zug)
  • Realschulen
  • Wirtschaftsschulen
  • Gymnasien bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
  • Berufsfachschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
  • Berufsschulen (nur Vollzeitunterricht 10. Klasse-Berufsgrundschuljahr, Berufsvorbereitungsjahr)

Es besteht Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht

  • zur nächstgelegenen Schule (die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist) und wenn der Schulweg
  • für Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als zwei Kilometer beziehungsweise
    für Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als drei Kilometer ist.
  • Bei kürzerer Wegstrecke, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder besonders beschwerlich ist oder wenn Schüler wegen einer dauernden Behinderung auf die Beförderung angewiesen sind.

Beförderungsmittel:

  • Züge und Busse des öffentlichen Personennahverkehrs
  • Busse im freigestellten Schülerverkehr

Antrag auf Ausstellung einer Fahrkarte:



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