Website Landratsamt Forchheim
Fachbereich 25 - Öffentlicher Personennahverkehr/Schülerbeförderung
Kostenfreiheit des Schulweges - Beförderungspflicht
Es besteht ein Beförderungsanspruch für Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten
Es besteht ein Beförderungsanspruch für Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten
- Grundschulen
- Hauptschulen (einschließlich M-Zug)
- Realschulen
- Wirtschaftsschulen
- Gymnasien bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
- Berufsfachschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
- Berufsschulen (nur Vollzeitunterricht 10. Klasse-Berufsgrundschuljahr, Berufsvorbereitungsjahr)
Es besteht Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht
- zur nächstgelegenen Schule (die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist) und wenn der Schulweg
- für Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als zwei Kilometer beziehungsweise
für Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als drei Kilometer ist. - Bei kürzerer Wegstrecke, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder besonders beschwerlich ist oder wenn Schüler wegen einer dauernden Behinderung auf die Beförderung angewiesen sind.
Beförderungsmittel:
- Züge und Busse des öffentlichen Personennahverkehrs
- Busse im freigestellten Schülerverkehr
Antrag auf Ausstellung einer Fahrkarte:
[ Aufgabenbereiche > ÖPNV, Schülerbeförderung > Schülerbeförderung Beförderungspflicht ]