

Veränderung zum 14.01. |
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Zahl der aktuell Infizierten im Landkreis:
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333
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-22
+3
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Stand: 15.01.2021; 12:05 Uhr (die Zahlen auf unterschiedlichen Portalen können sich je nach Meldezeit unterscheiden) |
Bei Krankheitssymptomen wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt. Bitte nehmen Sie hierfür vorher telefonisch Kontakt mit diesem auf!
Impfung / Impfzentrum
Für den Landkreis Forchheim wurde das Impfzentrum im ehemaligen Schülerwohnheim in der Don-Bosco-Straße in Forchheim eingerichtet. Medizinisches Fachpersonal (Ärzte, MFA und Studenten), das an der Mitarbeit interessiert ist, kann sich unter impfzentrum@ugef.com melden.
Nichtmedizinisches Personal kann sich unter corona-impfzentrum@asb-forchheim.de melden.
- Internetseite des Impfzentrums
- Informationen des Bayerischen Gesundheitsministeriums
- Informationen des Bundesministeriums für Gesundheits zum Impfen
Wer aus einem Risikogebiet im Ausland nach Bayern einreist, muss für zehn Tage in Quarantäne.
Sie dürfen in dieser Zeit die Wohnung nicht verlassen. Dies gilt auch für das Einkaufen, Haustiere ausführen oder Spazieren gehen. Besuch ist nicht erlaubt. Kontakt zu den Mitbewohnern ist zu vermeiden oder einzuschränken.
Melden Sie Ihre Einreise schon im Vorfeld (vor Einreise!) unter www.einreiseanmeldung.de an. Sofern dies nicht möglich ist, melden Sie sich umgehend nach Ihrer Einreise unter Einreise@Lra-fo.de oder der Hotline Tel.: 09191 863504.
Ihre digitale Einreiseanmeldung wird automatisch an das für Sie zuständige Gesundheitsamt übermittelt.
Jeder Rückkehrer aus einem Risikogebiet muss innerhalb von 72 Stunden nach Einreise ein negatives Testergebnis beim zuständigen Gesundheitsamt vorlegen. Die Testung darf höchstens 48 Stunde vor Einreise nach Bayern vorgenommen worden sein oder muss umgehend nach Einreise vorgenommen werden. Ein negatives Testergebnis stellt noch keine Verkürzung der Quarantänedauer dar.
Die Quarantäne endet vorzeitig, frühestens jedoch ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn die betroffene Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. Das negative Testergebnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen. Das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach der Einreise aufzubewahren.
Kontakt für Fragen zum Verfahren: Einreise@Lra-fo.de
Pflegepool Bayern
Für den Pflegepool Bayern werden Fachkräfte gesucht, die eine Ausbildung im Pflege- und Gesundheitsbereich absolviert haben, derzeit jedoch nicht in ihrem Ausbildungsberuf tätig sind: www.pflegepool-bayern.de
Informationen und Bezugsquellen für Unternehmen
- Hygienekonzept für die Gastronomie (pdf)
- Hygienekonzept Beherbergung (pdf)
- Health Care Bayern e.V.
- Ratgeber der IHK für Unternehmen
- Checkliste für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts sowie eines Parkplatzkonzepts (pdf)
- Parkplatzkonzept zum Infektionsschutz (pdf)
- Schutz- und Hygienekonzept zum Infektionsschutz (pdf)
Allgemeine Informationen
- Was ist erlaubt, was ist verboten? Antworten auf häufig gestellte Fragen vom Bayer. Innenministerium
- Anworten auf häufig gestellte Fragen vom Bayer. Gesundheitsministerium
- Hinweise für die häusliche Isolierung bei bestätigter COVID-19-Erkrankung (pdf)
- Wichtige Hygieneregeln zum Schutz vor Virusinfektionen
- Übersichtskarte zu Coronavirusinfektionen in Bayern
- Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
Verordnungen / Bekanntmachungen
- Vollzug des Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Elften Bayerischen Infektionsschutz-maßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 737, BayRS 2126-1-15-G), die durch Verordnung vom 8. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 5) geändert worden ist;
Weitergehende Anordnung nach §§ 28, 28a IfSG und § 27 Abs. 1 der 11. BayIfSMV zu Besuchsregelungen bei Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG) sowie für ambulant betreute Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 des Pflege-und Wohnqualitätsgesetzes zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen; (pdf) - Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (pdf)
- Außerkrafttretung der Bekanntmachung der Überschreitung der Sieben-Tages-Inzidenz von 200 nach §§ 28, 28a IfSG und § 25 der 10. BayIfSMV (pdf)
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