Grundwassernutzung
Einführung des Wassercents in Bayern
Zum 1. Juli 2026 wird der Wassercent in Bayern erstmals erhoben. Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber betonte dazu heute in München: "Der Wassercent ist ein Meilenstein für den Grundwasserschutz in Bayern. Er gibt unserem wichtigsten Lebensmittel einen Wert. Der Wassercent soll zu einem möglichst schonenden Umgang mit der Ressource Wasser beitragen. Ziel ist ein unbürokratischer Wassercent mit einfacher Struktur. Die Einnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt werden zweckgebunden für Maßnahmen zum Wasserschutz und für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung verwendet."
Mit der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes wurde zum 1. Januar 2026 der Wassercent in Bayern eingeführt. Die erste Erhebung erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026. Die ersten konkreten Zahlungen erfolgen dann im Jahr 2027. Alle Wassernutzer, die Grundwasser unmittelbar aus einem eigenen Brunnen entnehmen, sind zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verpflichtet. Hierunter fallen beispielsweise öffentliche Wasserversorger, aber auch private Entnehmer und die Industrie. Das Entgelt beträgt einheitlich 10 Cent pro entnommenem Kubikmeter Grundwasser (1.000 Liter). Alle Wasserentnehmer zahlen aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Freibetrags erst ab einer Menge, die 5.000 Kubikmeter im Jahr übersteigt. Im ersten Erhebungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026 beträgt der Freibetrag auf Grund des halben Jahres 2.500 Kubikmeter.
Bei der Festsetzung des konkreten Wasserentnahmeentgelts wird entweder der im Wasserentnahmebescheid festgelegte jährliche Entnahmewert oder die tatsächliche Entnahmemenge zugrunde gelegt, sofern der Entnehmer diese gegenüber der Wasserrechtsbehörde mitteilt. Dabei genügt die Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Menge an Wasser. Es gilt der Grundsatz von Vertrauen und Selbstverantwortung, es besteht dementsprechend keine gesetzliche Messverpflichtung. Bereits bestehende Messverpflichtungen, beispielsweise aus dem Zulassungsbescheid oder der Eigenüberwachungsverordnung, bleiben unberührt.
Alle Wasserentnehmer, die unter die Entgeltpflicht fallen, können daher bis zum 1. März 2027 gegenüber der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, d. h. entweder dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt, ihre tatsächlich entnommene Wassermenge melden. Das Umweltministerium empfiehlt dazu, entsprechende Zählerstände von Messeinrichtungen wie beispielsweise Wasseruhren oder Stromzähler bei Pumpen zum 1. Juli 2026 und zum 31. Dezember 2026 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für die erforderliche Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Wassermenge erforderlich. Haushalte, die das Wasser von der Wasserversorgung beziehen, sind keine Entnehmer im Sinne des Wasserentnahmeentgelts, sie werden direkt von den Wasserversorgern an den Kosten beteiligt.
Potenziell Entgeltpflichtige erhalten im Herbst 2026 ein Informationsschreiben von ihrem jeweils zuständigen Landratsamt oder kreisfreien Stadt mit weiterführenden Informationen zur Einführung des Wasserentnahmeentgelts, insbesondere zur Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der tatsächlich entnommenen Wassermengen für den ersten Erhebungszeitraum (1. Juli bis 31. Dezember 2026).
Weiterführende Informationen zum Thema Wassercent finden Sie unter: https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/novelle_baywg/index.htm
Bauwasserhaltung
Das vorübergehende Absenken und Ableiten von oberflächennahem Grundwasser und die Wiedereinleitung stellen Gewässerbenutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist.
Ein wasserrechtlicher Antrag (pdf) ist in 4-facher Ausfertigung, nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV), beim Landratsamt Forchheim, Fachbereich Wasserrecht, zu stellen.
Grundwassernutzung mittels privaten Brunnen
Jede Brunnenbohrung stellt einen Erdaufschluss nach § 49 WHG, Art. 30 BayWG dar, der dem Landratsamt Forchheim mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen ist. Für die Prüfung einer Anzeige fällt eine Mindestgebühr von 25,00 Euro an. Das entsprechende Formblatt für die Anzeige können Sie hier (pdf) herunterladen.
Das Landratsamt prüft dann, ob es sich um ein Vorhaben handelt, für das eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig ist und teilt das Ergebnis dem Anzeigenden mit. Brunnenbohrungen in Wasserschutzgebieten sind grundsätzlich unzulässig.
Ist seit der Anzeige ein Monat vergangen, ohne dass die Arbeiten untersagt wurden, so kann mit den Arbeiten begonnen werden und so lange durchgeführt werden, bis auf das Grundwasser eingewirkt wird.
Grundsätzlich ist für die Entnahme von Grundwasser eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig.
Es gibt jedoch folgende Ausnahmen:
- Brunnenbohrung nur im ersten Grundwasserstockwerk (abhängig von den geologischen Verhältnissen im Bereich des betreffenden Grundstücks ist dies in der Regel bis zu einer Tiefe von ca. 10 m der Fall)
- Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
- Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den einzelnen Haushalt (Waschen, Toilettenspülung, etc.), landwirtschaftlichen Hofbetrieb, das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (z. B. Pumpversuche) Sofern das Grundwasser zum Kochen, Spülen und Waschen verwendet wird, sind zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität Untersuchungen zu veranlassen. Fragen hierzu beantwortet Frau Drummer, Tel. 09191 86 - 3110.
Ausdrücklich darauf hinweisen möchten wir, dass wegen einer Befreiung vom Benutzungszwang immer auch die Zustimmung des örtlichen Wasserversorgungsunternehmens zwingend einzuholen ist, falls ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung vorhanden ist.
Um eine geringe Menge handelt es sich regelmäßig nicht mehr, wenn:
- eine landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Fläche von über 1 ha Größe oder mit mehr als 50 m³ pro Tag beregnet werden soll,
- mittels gemeinsamer Anlagen beregnet wird oder
- andere (auch erlaubnisfreie) Wasserbenutzungen, insbesondere für Trinkwasserzwecke, beeinträchtigt werden können.
Für gewerbliche Nutzungen gelten die oben aufgeführten Ausnahmen nicht!