Gutachterausschuss
Bodenrichtwerte
Die Ermittlung erfolgt jeweils zum Beginn jedes zweiten Kalenderjahres mit gerader Jahreszahl. Die Bodenrichtwerte wurden vorrangig im Vergleichswertverfahren ermittelt. Herangezogen wurden dabei unbebaute Grundstücke. Grundlage für die Ermittlung ist die nach § 195 BauGB geführte Kaufpreissammlung.
Die Ermittlung der BRW basiert auf den tatsächlichen Grundstücksverkäufen. Die BRW haben keine bindende Wirkung. Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen noch aus den sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden.
BRW wurden flächendeckend für alle Städte, Märkte, Gemeinden, Orte (mind. 10 Anwesen) und Flächen des Landkreisgebietes ausgewiesen. Ausgenommen sind Weiler, Einzelgehöfte, Aussiedlerhöfe und dergleichen, da hierfür nicht ausreichend verwertbare Daten erfasst sind. Die BRW sind für die Entwicklungszustände Wohnbaufläche, gewerbliche Baufläche sowie für land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche ermittelt worden. Einheimischenbauland, Gemeinbedarfsflächen, Sonderbauflächen und Zukäufe bzw. Kleinflächen nehmen am allgemeinen Marktgeschehen nicht teil.
Die BRW werden grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen. Rechtliche und tatsächliche Belastungen und Vorteile wie zum Beispiel Denkmalschutz, Naturschutz, Wasserrecht (z.B. Überschwemmungsgebiete), Immissionsschutz, sonstige Nutzungsbeschränkungen und Rechte Dritter (z.B. Vorkaufsrechte, Nießbrauch...) finden in der Ableitung der BRW in der Regel keinen Eingang.
Bodenrichtwertgrundstücke mit der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (GFZ, GRZ, BMZ, Geschosse etc.) sowie Grundstücksgröße und -tiefe usw. wurden nicht festgelegt.
Eine Auskunft über den BRW kann in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beantragt werden.
Eine Bodenrichtwertauskunft kann auch schriftlich in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bestellt werden (kostenpflichtig).
Hinweis zum Urheberrecht:
Die Bodenrichtwertliste und alle Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Sie unterliegen dem Schutz als Datenbanken nach § 87 a ff Urheberrechtsgesetz (UrhG). Jede Verwendung, insbesondere Vervielfältigungen und Veröffentlichungen – auch auszugsweise – sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Gutachterausschusses gestattet.
Haftungsausschluss:
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12. Mai 1998 entschieden, dass derjenige, der einen Link setzt ggf. dessen Inhalt mit zu verantworten hat. Um dieses zu vermeiden, distanzieren wir uns ausdrücklich von den Inhalten der in dieser Bodenrichtwertliste aufgeführten Links. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschuss für Grundstückswerte erklärt ausdrücklich, dass sie keinen Einfluss auf deren Gestaltung und Inhalte hat.
Es besteht die Möglichkeit, orts- bzw. gemarkungsbezogene Bodenrichtwertauskünfte gegen Gebühr anzufordern.
Für die Bodenrichtwertauskünfte gelten folgende Benutzungsgebührensätze:
schriftliche Bodenrichtwertauskünfte für Behörden und Gerichte gebührenfrei
-„- für Sachverständige und Bürger erster Wert 25,00 Euro
-„- für Sachverständige und Bürger jeder weitere Wert 15,00 Euro
Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Landratsamt Forchheim, Dienststelle Ebermannstadt, Oberes Tor 1, 91320 Ebermannstadt zur Verfügung:
Roland Schäfer Tel: 09191/86-5002 E-Mail: Roland.Schaefer@lra-fo.de
Harald Engel Tel: 09191/86-5003 E-Mail: Harald.Engel@lra-fo.de
Kaufpreissammlung
Auf Grundlage des § 195 BauGB führt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses als zentrale Aufgabe eine Kaufpreissammlung und wertet sie nach den örtlichen Gegebenheiten aus.
Die beurkundenden Stellen (Notariate) müssen jeden Kauf-, Tausch-, bzw. Erbbaurechtsvertrag den Gutachterausschüssen übermitteln. Die Gutachterausschüsse haben somit als einzige Institution den vollständigen Überblick über den jeweiligen Grundstücksmarkt. Das so erhaltene Daten- und Zahlenmaterial wird von der Geschäftsstelle sachkundig und anonymisiert ausgewertet.
Die übersandten Verträge werden den folgenden Marktsegmenten zugeordnet:
- unbebaute Grundstücke: Wohnen, Gewerbe
- bebaute Grundstücke: Wohnen, Gewerbe
- Wohnungs- und Teileigentum
- Land- und Forstwirtschaftsflächen
- Gemeinbedarfsflächen etc.
Neben quantitativen Angaben zum Flächen- und Geldumsatz können auch qualitative Aussagen über Preis- und Währungsverhältnisse von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie zur Preissituation bei Eigentumswohnungen gemacht werden.
Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten in der Regel Behörden, Gerichte und Sachverständige. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche Anfragen schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten sind.
Für diese Auskünfte werden folgende Gebühren erhoben:
- Auskünfte für Behörden und Gerichte: gebührenfrei
- Auskünfte für Sachverständige:
- erster Datensatz 25,00 €
- jeder weitere Datensatz 15,00 €
- jeder weitere Datensatz 5,00 € (nur Land- und Forstwirtschaft)
Verkehrswertgutachten
Verkehrswertgutachten werden von den Gutachterausschüssen auf Antrag von Eigentümern und Miteigentümern, Erbbau- und Pflichtteilsberechtigten, Inhabern von sonstigen Rechten, Behörden, Gerichten und Justizbehörden erstellt.
Ermittelt werden Verkehrswerte (Marktwerte), das heißt Werte, die in dem Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wären.
Die Gutachten werden unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetzesvorschriften des BauGB und der WertV ausgefertigt, wobei eine bindende Wirkung nur bei gesetzlichen Bestimmungen oder Vereinbarungen eintritt.
Bei der Gutachtenerstellung stellt der Gutachterausschuss als Kollegialgremium meist in der Besetzung von drei Gutachtern die Verkehrswerte fest.
Für diese Wertermittlung werden folgende Angaben benötigt:
bei unbebauten Grundstücken
- Angaben über die Erschließung und derzeitige Nutzung
- sonstige Besonderheiten des Grundstücks
- Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung beziehen soll, sog. Wertermittlungsstichtag
zusätzlich bei bebauten Grundstücken
- Baupläne mit Baubeschreibung (Ansichten, Grundrisse, Schnitte)
- Berechnung des umbauten Raumes und der Wohn- bzw. Nutzfläche
- Baujahr bzw. Jahr der Renovierung des Gebäudes
- gegebenenfalls Nachweis der erzielten Jahresmiete
Für die Erstattung werden Gebühren und Auslagen nach § 15 Gutachterausschuß Verordnung erhoben. Die für die Wertermittlung anfallende Gebühr bemißt sich im Regelfall nach der Höhe des im Gutachten ermittelten Verkehrswertes des Wertermittlungsobjektes.
Neben den Gebühren sind zusätzlich noch folgende Auslagen zu erstatten:
- Reisekosten für die Begutachtung
- Aufwendungen für die Fertigung notwendiger Bewertungsunterlagen
Zudem ist die gesetzliche Umsatzsteuer, die auf die Summe der Gebühren und Auslagen entfällt, zu entrichten.