Abfall; Entsorgung
Beschreibung
Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen in Bayern die Abfallentsorgung für ihr Gebiet als Pflichtaufgabe wahr. Haben Sie Fragen zu den Entsorgungseinrichtungen (Standort, Öffnungszeiten etc.) oder den Entsorgungsgebühren, so wenden Sie sich bitte an Ihren Landkreis bzw. an Ihre kreisfreie Stadt.
Viele Abfallarten werden als Wertstoffe separat gesammelt. Welche das im Einzelnen sind, wie sie gesammelt werden und was schlussendlich doch zum Restmüll gehört, ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie in der kommunalen Abfallsatzung geregelt.
Darüber informieren die Abfallberatungen der Kommunen (Landkreise, kreisfreie Städte) oder auch Abfallzweckverbände. Diese sind im Rahmen der abfallrechtlichen Vorgaben für die Entsorgung verantwortlich und stellen Hol- und Bringsysteme zur Verfügung. Dabei stehen Maßnahmen zur Unterstützung der stofflichen Verwertung im Vordergrund.
- Holsysteme sind die Müllabfuhr, die Gelbe Tonne, die Papier- und die Grüngut-/ Bioabfalltonne sowie der Gelbe Sack, falls er geholt wird.
- Bringsysteme sind Wertstoffinseln (insbesondere für Glas, Metall, Textilien) und Wertstoffhöfe.
Je bequemer für den Bürger, also haushaltsnäher, gesammelt wird, desto größer ist die Sammelmenge. Je größer das Wissen um die korrekte Trennung und die Wahrnehmung dieser Verantwortlichkeit beim Einzelnen, desto sortenreiner ist die Sammlung als Voraussetzung für eine hochwertige Verwertung.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Forchheim):
Bedingungen für die Teilnahme an der Sperrmüllabfuhr:
- Das Grundstück ist an die Restmüllabfuhr des Landkreises Forchheim angeschlossen.
- Müllgebühren für das Grundstück werden entrichtet.
- Entsorgt wird eine Menge von bis zu 4 m³ Sperrmüll je Jahr und Haushalt.
- Fahrzeuge und Fußgänger dürfen durch den Sperrmüll nicht behindert oder gefährdet werden.
- Nur im Sinne der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Forchheim zugelassene Gegenstände unterliegen der Sperrmüllabfuhr.
- Jeder ist für seinen Sperrmüll selbst verantwortlich. Abfälle, die nicht zum Sperrmüll gehören und deshalb von der Müllabfuhr liegen gelassen werden, müssen von den Bewohnern des Grundstücks umgehend und ordnungsgemäß entsorgt werden. D
- er Sperrmüll ist getrennt nach den Fraktionen Elektrogeräte, Holz und sonstiger Sperrmüll bereitzustellen. Nicht getrennter Sperrmüll wird nicht mitgenommen.
- Der Sperrmüll ist bis 6:00 Uhr morgens bereitzustellen.
- Kein Sperrmüll sind insbesondere: -
- Hausratsgegenstände, die aufgrund ihrer Größe (max. 2 m Länge) oder ihres Gewichtes (max. 40 kg) nicht verladen werden können
- Gegenstände in Säcken, Kartons und Kisten, kleinteiliger Restmüll
- Bauschutt
- Baustellenabfälle
- Gegenstände aus dem Außenbereich
- Eternitplatten (Asbestzement)
- Silofolie
- Metall
- Gartenabfälle
- Altreifen
- Problemabfälle z.B. Chemikalien, Batterien
- Nachtspeicheröfen
- Verkaufsverpackungen bzw. Kartons
Kosten
Die Kosten richten sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG)
- Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV)
- Satzungen der entsorgungspflichtigen Körperschaften
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 02.07.2026